top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 15.04.2025)
 

Geltungsbereich

 

Für sämtliche Rechtsgeschäfte bzw. Beratungsaufträge zwischen dem/der Auftraggeber:in und Johannes Pracher (im Folgenden „Unternehmensberater“) gelten ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, diese werden vom Unternehmensberater schriftlich anerkannt.

 

Diese AGB gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte bzw. Beratungsaufträge, auch wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages sowie die weiteren Konditionen wie Honorar oder Zeitraum werden gesondert vereinbart.

 

Der Unternehmensberater wird den konkreten Beratungsauftrag in erster Linie selbst und persönlich erbringen, er ist aber auch berechtigt, sich bei der Erbringung der ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (Gehilfe) vertreten zu lassen. In diesem Fall entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.

 

Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Unternehmensberater als Gehilfe zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. 

 

Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

 

Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz oder an einem sonst von ihm/ihr ausgewählten Ort für die Beratung, ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

 

Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem Unternehmensberater unaufgefordert alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen, Dokumente, Informationen, u.ä. zeitgerecht vorgelegt werden und er über alle für die Beratung relevanten Vorgängen und Umständen informiert wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die während der Beratung bekannt werden.

 

Der/die Auftraggeber:in wird den Unternehmensberater auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

 

Sofern anwendbar, wird der/die Auftraggeber:in auch dafür sorgen, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit des Unternehmensberaters von dieser informiert werden, es sei denn, etwas gegenteiliges wird zwischen Auftraggeber:in und Unternehmensberater vereinbart.

 

Sicherung der Unabhängigkeit

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

Berichterstattung / Berichtspflicht

 

Der Unternehmensberater verpflichtet sich zur Berichterstattung über seine Beratungstätigkeit. Die Häufigkeit bzw. Intervalle für diese Berichterstattung wird gesondert vereinbart.

 

Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. 

 

Der Unternehmensberater ist bei seiner Beratung als auch bei der Herstellung seiner Berichte völlig weisungsfrei und handelt in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

Schutz des geistigen Eigentums

 

Die Urheberrechte an den vom Unternehmensberater und gegebenenfalls von ihm beauftragten Dritten als Gehilfen geschaffenen Werke (insbesondere aber nicht ausschließlich Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Strategien, Präsentationen, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe etc.) verbleiben ausschließlich beim Unternehmensberater. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur für die vom Beratungsvertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, die vom Unternehmensberater geschaffenen Werke ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung und durch eine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Werke eine Haftung des Unternehmensberaters gegenüber Dritten. 

 

Im Falle eines Verstoßes des/der Auftraggebers:in gegen Punkt 6.1. ist der Unternehmensberater berechtigt, den Beratungsvertrag sofort aufzulösen. Darüber hinaus ist er berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen Auftragswertes geltend zu machen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Weitere Ansprüche (wie zum Beispiel aber nicht ausschließlich Unterlassungsansprüche) behält sich der Unternehmensberater vor. 

 

Gewährleistung

 

Der/die Auftragnehmer:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

Haftung / Schadenersatz

 

Die Haftung des Unternehmensberaters ist auf den an ihn herangetragenen Auftrag beschränkt. Der Unternehmensberater schuldet kein bestimmtes Resultat, sondern nur eine Beratungsleistung und haftet im Rahmen des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB. 

 

Dahingehend haftet der Unternehmensberater nur für Schäden, die grob schuldhaft verursacht wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Unternehmensberater beigezogene Dritte zurückgehen. Sofern in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Unternehmensberater diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beweislast trägt der/die Auftraggeber:in.

 

Geheimhaltung / Datenschutz

 

Der Unternehmensberater verpflichtet sich gegenüber Dritten zur Geheimhaltung über die ihm im Zuge des Beratungsauftrages zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Bei Zweifel sind die vertraulich zu behandelnden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als „vertraulich“ zu bezeichnen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber allfälligen Dritten bzw. Gehilfen, denen sich der Unternehmensberater bedient. 

 

Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind gesetzlich vorgesehene Aussageverpflichtungen.

 

Der/die Auftraggeber:in stimmt der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Unternehmensberater zur Erfüllung des Beratungsauftrages zu. 

 

Honorar

 

Nach Vollendung des Beratungsauftrages erhält der Unternehmensberater das Honorar gemäß gesonderter Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem Unternehmensberater (Stunden- oder Pauschalhonorar). Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind vom vereinbarten Honorar nicht umfasst und sind vom/von der Auftraggeber:in gesondert zu ersetzen. 

 

Darüber hinaus kann der Unternehmensberater auch während dem Beratungsauftrag Zwischenabrechnungen legen und folglich je nach Beratungsfortschritt ein entsprechendes Akonto verlangen. 

 

Das in Rechnung gestellte Honorar samt Barauslagen etc. ist innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der jeweiligen Rechnung beim Auftraggeber ohne jegliche Abzüge zur Zahlung an den Unternehmensberater fällig.

 

Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Beratungsauftrages aus Gründen, die in der Sphäre des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmensberater, so behält der Unternehmensberater den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars zuzüglich sonstiger Ausgaben aber abzüglich ersparter Aufwendungen. 

 

Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Unternehmensberater berechtigt, weitere Beratungsleistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

Elektronische Rechnungslegung

 

Der Unternehmensberater ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form (E-Mail) zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer:in ausdrücklich einverstanden.

 

Vertragsdauer und Kündigung

 

Der Beratungsvertrag endet entweder mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums für die Beratung oder mit Abschluss der Beratung. Wurde die Beratung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, kann trotz Befristung der Beratungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsletzten von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. 

 

Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, sodass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist oder 

wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Unternehmensberaters weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

Schlussbestimmungen

 

Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz zuständig. 

Peter-Behrens Platz 10
4020 Linz 
Österreich

  • LinkedIn
  • Instagram
  • Spotify
  • Apple Music
  • Facebook

© 2025 Mag. Johannes Pracher, MBA
 

bottom of page